Frühintervention beim Konsum illegaler Suchtmittel EMA

Unsere Schule versteht sich als ein Ort des Lernens und des sozialen Miteinanders, an dem sich jede Schülerin und jeder Schüler ohne Einschränkung in seinen individuellen Fähigkeiten und Begabungen im Rahmen unseres Leitbildes und unserer Schulordnung entfalten kann. All dies wird durch den Konsum von Suchtmitteln behindert. In letzter Zeit (Stand: 2016) sind zunehmend Fälle des Konsums illegaler Suchtmittel (Cannabis) innerhalb der Schülerschaft bekannt geworden. Der Schule kommt bei der Suchtprävention eine besondere Bedeutung zu. Gleichwohl machen die Erfahrungen1 deutlich, dass sie es nicht bei einer allgemeinen, sich an alle Schüler richtenden Primärprävention belassen kann (vgl. Präventionskonzept). Das vorliegende Interventionskonzept ergänzt das Präventionskonzept im Sinne einer Sekundärprävention, da hier die Situationen im Fokus stehen, in denen im schulischen Umfeld Suchtmittel konsumiert werden. Es zielt aufgrund der aktuellen Erfahrungen vorrangig auf den Konsum von Cannabis-Produkten ab, ist jedoch weitgehend auf andere Suchtmittel (z.B. Alkohol, synthetische Drogen) und stoffungebundene Suchtgefahren (z.B. Computerspiele) übertragbar.

Ziel des Konzeptes ist es, dass allen beteiligten Personen transparent wird, wie unsere Schule in Fällen von Drogenkonsum, Verleitung anderer zum Konsum oder Handel mit Drogen reagiert.

Es richtet sich daher an:

Lehrkräfte am EMA, damit jede Lehrkraft die Sicherheit bekommt, in kritischen Situationen kompetent zu reagieren;

Schüler, denen die Hilfsangebote, aber auch Konsequenzen ihres Tuns dargestellt werden;

Eltern, für deren Kinder wir im schulischen Rahmen die Verantwortung übernehmen, und denen als wichtigste Bezugspersonen der Schüler bei der Intervention eine entscheidende Rolle zukommt.

Kernpunkte des Konzeptes

  • Die Schule toleriert keinen Suchtmittelkonsum. 
  • Alle Lehrer haben die Suchtmittelproblematik im Blick. 
  • Ein Team von spezialisierten Lehrern berät das Kollegium („Interventionsteam“).  
  • Kein Schüler bleibt mit dem Problem alleine. 
  • Ziel einer Intervention ist eine Verhaltensveränderung des Schülers, nicht dessen Bestrafung.
  • In schweren Fällen ist eine Entlassung unvermeidbar.
  • Eltern werden immer informiert, aber nicht immer sofort. 

1. Ziele

Die Schulgemeinschaft lehnt jeden Konsum illegaler Suchtmittel ab. Gleichwohl sind den Einflussmöglichkeiten der Schule auf den Konsum durch Schülerinnen oder Schüler2 Grenzen gesetzt. Daraus ergeben sich für das vorliegende Interventionskonzept unterschiedliche Ziele. Grundsätzlich greift es immer in den Fällen, in denen von einem Effekt des Konsums auf den Schulalltag auszugehen ist. Aus diesem Grund endet unsere Wahrnehmung nicht am Schultor, sondern erstreckt sich auch auf die unmittelbare Schulumgebung, z.B. das Baumschulwäldchen.

1.1.Schutz der Schulgemeinschaft

Wird der Konsum illegaler Drogen in der Schule bekannt, besteht die Gefahr der Verleitung anderer Schülerinnen oder Schüler. Als Schulgemeinschaft sind wir zu besonderem Schutz dieser Schüler verpflichtet. Diesen Schutz ge-währleisten wir durch konsequentes Handeln gemäß dem vorliegenden Konzept.

1.2.Sicherstellung der Schulfähigkeit

Der Konsum von Cannabis beeinträchtigt die Schulfähigkeit der Schüler maßgeblich. Unter dem Konsum leiden die Konzentrationsfähigkeit, das Kurzzeitgedächtnis und das Sprachzentrum (es wird zunehmend schwieriger, Konversationen zu folgen oder an ihnen teilzunehmen). Auch das morgendliche Aufstehen fällt schwerer, Kiffer neigen zum unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Schulfähigkeit der Betroffenen durch den Konsum eingeschränkt wird. Dies gilt für den unmittelbaren Konsum vor oder während der Unterrichtszeit, aber auch als Spätfolge von Konsum im privaten Rahmen noch bis zu mehrere Tage danach.

2. Regeln

2.1.Keine Drogen auf dem Schulgelände oder der näheren Umgebung!

Jugendliche erfahren in unserer Gesellschaft einen besonderen Schutz. Diesen unterstützt die Schule durch die konsequente Ablehnung von Drogen auf dem Schulgelände. Entsprechende Handlungsweisen finden sich in Kapitel „Zuständigkeiten und Maßnahmen“ (vgl. 3) und im Stufenplan (vgl. 5).

2.2.Keine Teilnahme am Unterricht in nicht aufnahmefähigem Zustand!

Befindet sich ein Schüler in nicht aufnahmefähigem Zustand (z.B. starke Müdigkeit, Konzentrationsschwäche) ist eine Teilnahme am Unterricht weder möglich noch sinnvoll, u.U. sogar störend. In diesem Fall wird der Schüler zum Krankenzimmer begleitet, die Schulleitung wird informiert. Der Schüler wird von den Erziehungsberechtigten abgeholt. Ist dies nicht möglich, wird er (ggf. auf eigene Kosten) durch einen Krankentransport in ein Krankenhaus gebracht. In keinem Falle wird der Schüler in den Straßenverkehr entlassen!

2.3.Kein Konsum im Rahmen von schulischen Veranstaltungen!

Für Schulveranstaltungen gemäß Schulgesetz gelten die Regeln und Maßnahmen analog zu Vorfällen auf dem Schulgelände (vgl. 2.2).

3. Zuständigkeiten und Maßnahmen

Grundsätzlich ist bei der Vorgehensweise zwischen zwei Tatbeständen zu unterscheiden: Handel mit illegalen Suchtmitteln (vgl. 3.1) und Suchtmittelkonsum (vgl. 3.2).

3.1.Handel mit illegalen Suchtmitteln und Verleitung von Mitschülern

Die Weitergabe von Drogen an andere oder eine Verleitung von Mitschülern stellt eine Gefährdung dieser Schüler sowie einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dar. Bei einem konkreten Verdacht wird in allen Fällen die Schulleitung informiert. Diese schaltet die Ermittlungsbehörden ein (vgl. Notfallordner S. 117; BzgA S. 12). Die Eltern des Tatverdächtigen (und der Opfer) werden ausschließlich durch die Polizei benachrichtigt, um Er-mittlungsmaßnahmen nicht zu gefährden (vgl. Notfallordner S. 119). Im Falle einer geringfügigen nichterwerbsmä-ßigen Weitergabe kann die Schulleitung ggf. nach Rücksprache mit dem Interventionsteam (vgl. Kapitel 3.2.8) von einer Benachrichtigung der Ermittlungsbehörden absehen (ebd. S. 191). Die Gefährdung von Mitschülern bewerten wir als ein schwerwiegendes Vergehen gegen die Schulgemeinschaft und behalten uns daher vor, einzelne Stufen im Stufenplan (vgl. 5) zu überspringen. Die Schulleitung kann die sofortige Entlassung von der Schule anordnen! Da bei Fällen in der schulischen Umgebung von einer Gefährdung unserer Schüler auszugehen ist, wird hier analog verfahren.

3.2.Suchtmittelkonsum

Probleme im Zusammenhang mit Drogen können jeder Lehrkraft im Schulalltag begegnen. Aus diesem Grund ist jeder Lehrer für die Umsetzung des vorliegenden Konzepts mitverantwortlich. Gleichwohl besteht die wesentliche Aufgabe der Lehrer im Unterrichten, weshalb eine klare Verteilung der Zuständigkeiten bei den Maßnahmen der Drogenintervention notwendig ist. Die unmittelbare Intervention erfolgt stets durch die Lehrkraft, die Auffälligkeiten beobachtet hat. Sie erfolgt in jedem Falle durch die Dokumentation der Auffälligkeiten und die Information der Klassenleitung bzw. Jahrgangsstufenleitung. Zum Schutz der Betroffenen wird Verschwiegenheit gegenüber allen nicht an der Intervention beteiligten Perso-nen (z.B. sonstige Lehrkräfte, Mitschüler) gewahrt.

3.2.1.Sofortmaßnahmen bei unmittelbarer Beobachtung des Konsums

Beobachtet eine Lehrkraft unmittelbar den Konsum illegaler Suchtmittel (z.B. Kiffen), unterbindet sie die Handlun-gen, ohne sich dabei selbst zu gefährden. Der Joint wird gelöscht und durch Zertreten unbrauchbar gemacht (Quel-le: Bezirkspolizei Bonn-Endenich). Der Schüler wird ins Sekretariat begleitet und von den Erziehungsberechtigten abgeholt. Ist dies nicht möglich, wird er (ggf. auf eigene Kosten) durch einen Krankentransport in ein Krankenhaus gebracht.

In keinem Falle wird der Schüler in den Straßenverkehr entlassen!

3.2.2.Dokumentation der Auffälligkeiten durch den Fachlehrer und ggf. Erstgespräch

Auffälligkeiten, die auf den Konsum von Suchtmitteln hinweisen (vgl. 4), werden von der beobachtenden Lehrkraft dokumentiert (Name, Zeitpunkt, Beschreibung der Auffälligkeiten). Ein entsprechender Vordruck ist im Intranet zu finden.

Die intervenierende Lehrkraft spricht den Schüler auf die Auffälligkeiten an (Erstgespräch), sofern sie sich dazu in der Lage sieht (z.B. günstiger Zeitpunkt, gutes Vertrauensverhältnis).

3.2.3.Information der Klassenleitung/Jahrgangsstufenleitung (ggf. anonym)

Im Anschluss an die Dokumentation der Auffälligkeit (und ggf. das Erstgespräch) erfolgt in jedem Falle eine Mittei-lung an die Klassenleitung bzw. Stufenleitung. Fachlehrkraft und Klassen-/Stufenleitung beraten anschließend über das weitere Vorgehen. Wenn der Fachlehrer, der die Auffälligkeit beobachtet hat, den Schüler nicht ansprechen möchte (oder gerade nicht kann), führt der Klassenlehrer bzw. Stufenleiter das Gespräch. In jedem Fall erfolgt ein Gespräch mit dem Schüler!

Anonyme Information: Wünscht der Schüler im Erstgespräch mit dem Fachlehrer eine vertrauliche Handhabe der Angelegenheit, kann die Information der Klassen-/Stufenleitung anonym erfolgen (zur Informationspflicht ggü. El-tern s. Kapitel 3.2.4). Stehen dem jedoch übergeordnete schulische Belange gegenüber (z.B. ein bevorstehender Klassenausflug oder eine Schulfahrt), wird der Name der Klassen-/Stufenleitung offenbart.

3.2.4.Information der Eltern

Den Eltern obliegt das oberste Erziehungsrecht, woraus auch die Pflicht dazu erwächst. Beides kann nur ausgeübt werden, wenn sie über die Entwicklung ihres Kindes informiert sind. Aus diesem Grund arbeiten Schule und Eltern-haus in allen Erziehungsfragen eng zusammen (vgl. SchulG §2 Abs. 3). Daher werden Eltern grundsätzlich über schulische Probleme im Zusammenhang mit Drogenkonsum informiert. Die Praxis zeigt jedoch, dass eben diese Aussicht auf eine (sofortige) Information der Eltern Schüler davon abhält, den Konsum offen zuzugeben (vgl. Kapitel 4.3). Gleichwohl liegt es im Interesse der Eltern, dass ihr Kind – sofern ihnen der Konsum selbst noch nicht bekannt ist – sich eher einem Pädagogen anvertraut, als dass es weiterhin heimlich konsumiert. Aus diesem Vertrauensverhältnis erwächst denn auch oft die erste Chance auf eine Verhaltensveränderung, und damit auch eine Offenbarung gegenüber den Eltern. Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den Zeitpunkt der Information zu verschieben und mit dem Schüler gemeinsam eine Vorgehensweise zu besprechen, das Elterngespräch entsprechend vorzubereiten und das Vertrauensverhältnis zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (z.B. Alter, Reife, familiäre Beziehungen etc.) und wird von den führenden Ratgebern empfohlen (vgl. LZG-RLP, S. 14; ebd. S. 34; BzgA, S. 15).

3.2.5.Information der Schulleitung

Die Information der Schulleitung muss nicht in allen Fällen erfolgen. Insbesondere bei ersten Auffälligkeiten ohne Fremdgefährdung sollte die Schulleitung nicht informiert werden. Bei Handel oder bei wiederholten Vorfällen wird die Schulleitung informiert (vgl. 5). 3.2.6.Information der Polizei Es besteht für Lehrkräfte oder Mitarbeiter im Schuldienst keine besondere Anzeigepflicht (vgl. LZG-RLP S. 18). Die Information der Ermittlungsbehörden kann unter bestimmten Bedingungen sinnvoll sein, muss aber in jedem Fallebei konkretem Verdacht auf Weitergabe von Drogen erfolgen (vgl. 3.1)

3.2.7.Information der Beratungslehrer:innen und des Schulpsychologen

Ein problematischer Suchtmittelkonsum deutet häufig auf tiefer liegende psychologische Probleme hin. Es ist daher angeraten, dass die Beratungslehrer:innen und/oder der Schulpsychologe (Herr Kinder) ein Gespräch mit betroffenen Schülern führen. Näheres regelt der Stufenplan (vgl. 5).

3.2.8.Beratung durch das Interventionsteam

Die konsequente Umsetzung des Interventionskonzeptes bedarf einer Gruppe von Lehrerinnen und Lehrern, die besonders mit dem Konzept und den übergeordneten rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut sind. Ihre Aufgaben bestehen

  • in der Beratung von Kollegen zu bestimmten Fällen (Bewertung der Situation, Beratung der Kolleginnen und Kollegen, Vernetzung mit außerschulischen Partnern etc.) und
  • in der regelmäßigen Evaluation und Überarbeitung des Konzeptes gemäß den Erfahrungen im Schulalltag.

Um diese Aufgaben erfüllen zu können, ist das Interventionsteam auf Kenntnisse zu allen Vorkommnissen im Zusammenhang mit Suchtmitteln angewiesen. Dennoch muss dessen Information nicht unmittelbar erfolgen. Alle Fach- und Klassenlehrer können eine Intervention unter Berücksichtigung der oben (vgl. 3) und im Stufenplan (vgl. 5) beschriebenen Schritte erfolgreich durchführen. Jeder Lehrer kann sich von Mitgliedern des Interventionsteams beraten lassen. Im Anschluss an eine Intervention erfolgt eine Information des Interventionsteams (ggf. anonym).

4.Möglichkeiten der Früherkennung  

Je früher eine Intervention erfolgt, umso höher sind die Erfolgsaussichten. Aus diesem Grunde sind alle Beteiligten (Schule, Eltern, Drogenberatungsstellen, Polizei) auf eine rechtzeitige Erkennung des Suchtmittelkonsum angewie-sen. Jedoch ist zu beachten, dass es keine eindeutigen Merkmale bei Cannabis-Konsum gibt. Vielmehr kann eine Kombination verschiedenster Symptome Anlass zum Verdacht geben (vgl. BzgA S. 10). Folgende Auffälligkeitenwerden unterschieden:

4.1.Körperliche Symptome

Auf Cannabiskonsum hinweisen können z.B.:

  • gerötete Augen („geübte“ Kiffer behandeln dieses Problem i.d.R. mit Augentropfen recht erfolgreich)
  • Sediertheit
  • verlangsamte Reflexe
  • verringerte Konzentration
  • Müdigkeit
  • Charakteristischer Geruch (wie bei einem Raucher, aber süßlicher)
  • trockener Mund
  • Hungerattacken („Fressflash“)
  • verstärktes Schwitzen

4.2.Auffälliges Verhalten

  • auffallende Gesprächigkeit oder Schweigsamkeit
  • ungewöhnliche Gefühlsschwankungen
  • auffällige Äußerungen im Unterricht (z.B. rege Beteiligung bei der Diskussion um Legalisierung, auffällige Blicke oder Kichern bei „Insider-Wörtern
  • Leistungsabfall, insbesondere fächerübergreifender Leistungsabfall
  • gehäufte Verspätungen
  • gehäuftes (unentschuldigtes) Fehlen
  • häufig unerledigte Hausaufgaben
  • Aufgeben von Interessen und Aktivitäten
  • Schutzbehauptungen und/oder Lügen

Wie auch bei den anderen Merkmalen gilt, dass die hier aufgeführten keinen eindeutigen Aufschluss über eine Suchtproblematik geben. In jedem Fall sind sie Ausdruck eines Unwohlseins oder eines Problems, auf das reagiert werden muss (vgl. 5.1.1; BzgA S. 10).

4.3.Selbstoffenbarung von Schülern im Beratungsgespräch

Da es für die Frage, ob ein auffälliges Verhalten tatsächlich mit dem Konsum von Suchtmitteln zusammenhängt, keine eindeutige Antwort gibt, ist das Gespräch mit dem betroffenen Schüler die im Grunde einzige Möglichkeit, um wirklichen Aufschluss zu erhalten (vgl. BzgA S. 25). Hierbei ist zu beachten, dass die im Interesse der gesamten Schulgemeinschaft (auch seiner Eltern!) liegende Offenbarung des Schülers u.U. nur dann erfolgen wird, wenn der Schüler ein vertrauensvolles Verhältnis zum Ansprechpartner hat (vgl. 3.2.4; LZG-RLP S. 13/14). Auch ist die Aussicht auf eine Verhaltensänderung umso größer, je mehr der Schüler die auf Vernunft fußende Einsicht hat, dass ihm sein Verhalten schadet und eine illegale Handlung darstellt. Ihm wird daher die Gelegenheit gegeben, alle mit dem Konsum verbundenen Sorgen und Ängste vertrauensvoll anzusprechen, und er wird in die weitere Vorgehensweise (z.B. Information der Eltern, Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle) eng eingebunden. Diese Vorgehensweise bedeutet in keinem Fall, dass der Konsum toleriert oder relativiert wird!

4.4.Information durch Dritte („Gerüchte“) oder Selbstbeobachtung

Hier ist pädagogisches Fingerspitzengefühl geboten: Einerseits wissen Mitschüler in der Regel sehr genau, wer in der Klasse oder Jahrgangsstufe kifft, andererseits ist die Quelle in jedem Einzelfall zu prüfen. So ist die Aussagekraft von Nebensätzen eines Kiffers über seine Freunde gewiss anders einzuschätzen als Gerüchte über mehrere Ecken. Deutlich glaubwürdiger als Gerüchte sind hingegen konkrete, schriftlich formulierte Aussagen von Schülern im Sin-ne von Zeugenaussagen. Diese können z.B. im Falle von Drogenhandel eine wesentliche Rolle spielen. Diese werden von der Schulleitung und/oder von ihr beauftragten Lehrern herangezogen, um den Verdacht auf ein schwerwiegendes Vergehen aufzuklären. Es kann vorkommen, dass Lehrkräfte – ohne gezielt danach zu suchen – im privaten Bereich Schüler beim Kiffen beobachten. Obwohl in solchen Fällen von keinem Lehrer ein unmittelbares Eingreifen (vgl. 3.2.1) erwartet werden kann, sollte dieses Verhalten in den folgenden Tagen Anlass eines Erstgesprächs sein (vgl. 5.1).

5. Stufenplan

Ziel einer Intervention ist eine Bewusstseins- und Verhaltensveränderung des Schülers, also im Idealfall ein Umden-ken, zumindest jedoch die Beendigung des Konsums im schulischen Umfeld und eine deutliche Reduktion im All-gemeinen (vgl. 1.2). Diese zu erreichen erfordert eine zwischen Schule und Elternhaus abgestimmte Vorgehenswei-se mit klaren Regeln. Daher wird bei Vorfällen im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum der folgende Stufenplanangewendet, der sich am Interventionsleitfaden der BzgA orientiert (vgl. BzgA S. 30ff.). Alle für den Fall relevanten Vorkommnisse werden dokumentiert. Unter „Vorfall“ im Sinne des Stufenplans verstehen wir jegliche Auffälligkeit, in der Drogenkonsum wahrscheinlich eine Rolle spielt (vgl. 4). Davon ausgenommen ist die suchtbedingte, also krankhafte Fortsetzung des Konsums im privaten Bereich, sofern der Schüler die Hilfsmaßnahmen annimmt, die klare Bereitschaft zur Beendigung erkennen lässt und keine Ge-fahr für Mitschüler (vgl. 1.1) darstellt. Grundsätzlich gilt, dass dem Schüler in jedem Gespräch deutlich gemacht wird, welche Schritte die jeweils nächste Stufe vorsieht. Je nach Schwere des Vorfalls (z.B. größere Mengen des Suchtmittels) ist es angeraten einzelne Stu-fen zu überspringen. Neben den aufgeführten disziplinarischen Maßnahmen sind im Einzelfall weitere Maßnahmen denkbar (z.B. der Verbot, das Schulgelände zu verlassen, wenn in der Mittagspause gekifft wurde). Diese werden mit dem Klassenlehrer/Stufenleiter zeitnah nachbesprochen. Schlussgespräch: Nach jedem Gespräch wird ein Termin für ein Schlussgespräch vereinbart, in dem der Klassenleh-rer/Stufenleiter (und/oder Fachlehrer) die Intervention formell abschließen soll. Hat eine nachhaltige Verhaltens-veränderung stattgefunden, gilt die Intervention als beendet. Hat sich die Situation nicht verbessert oder hat es einen weiteren Vorfall gegeben, tritt die jeweils folgende Stufe in Kraft.

5.1.Erster Vorfall – zwei Situationen

5.1.1.Der Verdacht bestätigt sich nicht

Besteht aufgrund der Gesamtsituation (vgl. 4) Anlass zum Verdacht auf Drogenkonsum, findet ein Gespräch mit dem Klassenlehrer/Stufenleiter bzw. Fachlehrer statt (vgl. 3.2). Der Lehrer bringt seine Sorgen offen zum Ausdruck, benennt die Gründe für den Verdacht, und versucht auf eine vertrauensvolle Weise den Schüler zu ermutigen, offen über dessen Konsum zu sprechen. Bestätigt sich der Verdacht im Gespräch zunächst nicht, empfiehlt es sich, hartnäckig zu bleiben und konkrete Ratschläge zu erteilen (z.B. den vermuteten Konsum deutlich zu reduzieren, in der Schulzeit nicht zu kiffen…). Der Schüler bekommt zur Auflage

ein Gespräch mit einer Beratungslehrkraft (Frau Besser-Scholz, Frau Schaefer) zu führen. Die beobachteten Probleme könnten auch andere Ursachen als Drogenkonsum haben, sollten aber deswegen nicht unbesprochen bleiben. Das Gespräch muss dem Klassen- bzw. intervenierenden Fachlehrer schriftlich bestätigt werden, über die besprochenen Inhalte wird Verschwiegenheit gewahrt. Die Eltern werden bei weiterhin begründetem Verdacht informiert, ggf. nach gemeinsamer Vorbereitung durch den Lehrer und den Schüler (vgl. 3.2.4). Ihnen wird empfohlen einen qualitativen Drogentest (z.B. in der Apotheke für 5,00€ erhältlich) bei ihrem Kind durchzuführen, um entweder den möglicherweise unbegründeten Verdacht endgültig auszuräumen, oder aber den Konsum nach-zuweisen.

5.1.2.Der Verdacht bestätigt sich

Besteht aufgrund der Gesamtsituation (vgl. 4) Anlass zum Verdacht auf Drogenkonsum, findet ein Gespräch mit dem Klassenlehrer/Stufenleiter bzw. Fachlehrer statt (vgl. 3.2). Der Lehrer bringt seine Sorgen offen zum Aus-druck, benennt die Gründe für den Verdacht, und versucht auf eine vertrauensvolle Weise den Schüler zu einem ehrlichen Gespräch zu ermutigen. Bestätigt sich dadurch der Verdacht, sollte der Lehrer den Schüler zunächst positiv in seiner Offenheit bestärken. Er sollte dem (einsichtigen) Schüler deutlich machen, dass die nun folgenden Schritte keine Strafe sind, sondern Angebote, die ihm bei der Reduktion des Konsums helfen. Wir bestrafen keinen Schüler für außerschulischen Eigenkonsum, der sich einer Lehrkraft anvertraut! ABER: Wir erwarten eine Verhaltensänderung! Der Schüler bekommt zur Auflage ein Gespräch mit einer Beratungslehrkraft (Frau Besser-Scholz, Frau Schaefer) zu führen und eine externe Drogenberatung in Anspruch zu nehmen (z.B. Update, Kinderarzt).

Beide Gespräche müssen dem Klassen- bzw. Fachlehrer schriftlich bestätigt werden, über die besprochenen Inhalte wird Verschwiegenheit gewahrt. Die Eltern werden informiert, ggf. nach gemeinsamer Vorbereitung durch den Lehrer und den Schüler (vgl. 3.2.4). Ihnen wird empfohlen einen quantitativen Drogentest durchführen zu lassen um das Ausmaß des Konsums besser beurteilen zu können (z.B. Synlab).

5.2.Zweiter Vorfall – weiter bestehende Schwierigkeiten

Hat sich die Situation trotz den ersten Maßnahmen (vgl. 5.1) nicht gebessert oder hat es einen weiteren Vorfall gegeben, findet ein erneutes Gespräch zwischen Klassenlehrer/Stufenleiter und Schüler statt, an dem auch die Eltern teilnehmen. Der Schulleiter wird informiert. Der Schüler bekommt zur Auflage

eine Selbstverpflichtung zur Verhaltensänderung zu verfassen (s. Vordruck im Intranet) und zu unter-schreiben; eine zweiseitige Ausarbeitung zum Thema „Risiken des Suchtmittelkonsums unter besonderer Berücksichtigung des jugendlichen Gehirns und der schulischen Leistungen“ zu verfassen;

eine externe Drogenberatung in Anspruch zu nehmen und die Teilnahme nachzuweisen. Die Erfüllung der Auflagen überwacht der Klassenlehrer/Stufenleiter. Bei Verfehlungen gegen die Auflagen leitet er weitere disziplinarische Maßnahmen ein. Der Schüler wird ggf. von kurzfristig anstehenden Schulfahrten (z.B. Klassenfahrt, Ausflug, Ski-Lehrgang, LK-Fahrt) ausgeschlossen. Dadurch entstehende Kosten sind vom Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten zu tra-gen.

Den Eltern wird empfohlen

mit dem Kind über eventuelle Ursachen des Konsums zu sprechen und ggf. therapeutische Hilfe hinzuzuziehen (z.B. Kinderarzt, Jugendpsychologe, Familienberatungsstelle) regelmäßige unangekündigte Drogentests durchzuführen (ggf. unter Sichtkontrolle um Manipulationen durch Fremdurin oder Verdünnung auszuschließen, z.B. Synlab).

5.3.Dritter Vorfall – weiter bestehende Schwierigkeiten

Beim dritten Vorfall findet ein Gespräch mit dem Schüler, dessen Eltern, dem Klassenlehrer und einem Mitglied der Schulleitung statt. Die Schulleitung leitet Ordnungsmaßnahmen ein (schriftlicher Verweis). Der Schüler bekommt zur Auflage

eine individuelle externe Drogenberatung in Anspruch zu nehmen und die Teilnahme nachzuweisen. Sozialstunden im Dienste der Schulgemeinschaft zu leisten, z.B. beim Hausmeister, der Garten-AG, Tischreinigungsarbeiten in den Fachräumen (angemessene Stundenanzahl je nach Schwere des Vorfalls) Die Erfüllung der Auflagen überwacht der Klassenlehrer/Stufenleiter. Bei Verfehlungen gegen die Auflagen leitet er weitere disziplinarische Maßnahmen ein. Der Schüler wird ggf. von kurzfristig anstehenden Schulfahrten (z.B. Klassenfahrt, Ausflug, Ski-Lehrgang, LK-Fahrt) ausgeschlossen. Dadurch entstehende Kosten sind vom Schüler (bzw. den Erziehungsberechtigten) zu tragen.

Den Eltern wird empfohlen,

  • ihr Kind (nach vorheriger Anmeldung) zur Drogenberatung zu begleiten und sich über ihre Möglichkeiten zu informieren
  • regelmäßige unangekündigte Drogentests durchzuführen.
  • Konsequenzen im Falle weiterer Verfehlungen klar aufzuzeigen

5.4.Vierter Vorfall – weiter bestehende Schwierigkeiten

Beim vierten Vorfall wird eine ernsthafte Suchtgefahr angenommen. Es findet ein erneutes Gespräch mit dem Schüler, dessen Eltern, dem Klassenlehrer und einem Mitglied der Schulleitung statt. Die Schulleitung leitet weitere Ordnungsmaßnahmen (§53 SchulG) ein (Ausschluss vom Unterricht, Androhung der Entlassung, Entlassung).

Der Schüler

  • muss weitere Sozialstunden im Dienste der Schulgemeinschaft leisten, z.B. beim Hausmeister, der Garten-AG, Tischreinigungsarbeiten in den Fachräumen (dem Vorfall angemessene, aber deutlich höhere Stundenanzahl als beim dritten Vorfall).
  • Er wird von allen Klassen- bzw. Stufenausflügen ausgeschlossen. Dadurch entstehende Kosten sind vom Schüler (bzw. den Erziehungsberechtigten) zu tragen. Die Erfüllung der Auflagen überwacht der Klassenlehrer/Stufenleiter. Bei Verfehlungen gegen die Auflagen informiert er die Schulleitung, diese prüft die Entlassung des Schülers von der Schule.

Den Eltern wird empfohlen

  • den Schüler in Absprache mit einem Arzt in eine Suchtklinik einzuweisen (z.B. Hagen-Elsey, Köln-Holweide)
  • regelmäßige unangekündigte Drogentests durchzuführen
  • die nach dem dritten Vorfall angekündigten Konsequenzen umzusetzen.

Unsere externen Partner

Drogenberatung

update Fachstelle für Suchtprävention
Tel.: 0228/688588
– 0, Email: update@cd-bonn.de, Internet: http://www.suchthilfe-bonn.de/update.html

Ambulante Suchthilfe (Kooperation von Caritas und Diakonie)
http://www.suchthilfe-bonn.deHilfe für psychisch Kranke Bonn/Rhein-Sieg e.V.: http://www.hfpk.de/

Suchtkliniken

LVR Klinik Bonn

Hagen-Elsey (zweiwöchige Aufenthalte zur Entgiftung als Grundlage für anschließende Therapie)

Köln-Holweide

Klinikum Oberberg

Somnia Klinik Hürth
Dr. Andrea Stippel, Fachärztin
für Kinder- und Jugendpsychiatrie & -psychotherapie
02233/71005-0, Email: a.stippel@somnia-kliniken.de

Analyselabore für Drogentests

Synlab Bonn
Dechenstr.1, 53115 Bonn, Tel: 555 260
(Urinproben unter Sichtkontrolle nach telefonischer Anmeldung möglich)

Polizei

Bezirkspolizei Bonn-Endenich
Heinz-Josef Gerlach,
0228/62289 Heinz-Josef.Gerlach@polizei.nrw.de

Kriminalkommissariat Drogenprävention
Kriminalhaup
tkommissarin Kerstin Seiffert, Tel.: 0228/15-7615, Email: KVorbeugung.Bonn@polizei.nrw.de

Literatur

BzgA: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg. o.J.): Schule und Cannabis.

Regeln, Maßnahmen, Früh-intervention, Köln. http://www.bzga.de/botmed_20460000.html

LZG-RLP: Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (Hrsg. o.J.): Suchtmittel an Schulen.

Rechtsprobleme und Lösungsvorschläge, Mainz.

http://gesundheitsfoerderung.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/gesundheitsfoerderung.bildung-rp.de/Rechtsgrundlagen/rz-bro-schule-und-rechtsfragen_2_aufl.pdf

https://www.hamburg.de/contentblob/69586/data/bbs-hr-schweigepflicht-12-04.pdf

BuG NRW: Landesprogramm Bildung und Gesundheit NRW

http://www.bug-nrw.de/cms/upload/pdf/Band_I.pdf

Notfallordner NRW

SchulG: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2015.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf